Endlich ab 01.04.2020 – teilanonyme Urnengrabstätten auf allen Friedhöfen in Grävenwiesbach

Hallo FWG Freunde,

die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 10. 3. 2020 die Neufassung der Friedhofsordnung und eine Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofsordnung ab 1. 4. 2020 beschlossen.

Damit ist die von der FWG beantragte „Teilanonyme Urnenbeisetzung“ endlich beschlossen und dies ist auf allen Friedhöfen in der Gemeinde Grävenwiesbach ab 1. 4. 2020 möglich.

Anbei übersende ich Euch untenstehend den § 28 der Friedhofssatzung und die Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofssatzung aus der Ihr die Neueinrichtung der teilanonymen Urnenbeisetzungen ersehen könnt.

Sollte Ihr dazu noch weiter Fragen haben, wendet Euch während der Sprechzeiten an die Friedhofsamt der Gemeinde Grävenwiesbach Tel. 961163.

Mit freundlichen Grüßen

Heinz Radu

§ 28 der Friedhofssatzung:

§ 28 Feld für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen

(1) Felder für anonyme Urnenbeisetzungen werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde Grävenwiesbach angeboten.Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(2) Felder für teilanonyme Urnenbeisetzungen werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde Grävenwiesbach angeboten.Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für teilanonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzungeiner Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Am Ort der Besetzung befindet sich eine gemeinschaftliche Erinnerungsstätte. Der Name der dort Bestatteten wird auf einem Schild an einer Stele bei der gemeinschaftlichen Erinnerungsstätte aufgenommen. Schnittblumen und Kränze sowie Kerzen dürfen nur im Rahmen einer Bestattung abgelegt/abgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.

(3) Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofsordnung:

Präambel

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in derFassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändertdurch Art. 2 G zur Änd. des LandtagswahlG und anderer Vorschriften vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310),der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des HessischenGesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Grävenwiesbach vom 10.03.2020 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom10.03.2020 für die Friedhöfe der Gemeinde Grävenwiesbach folgende Artikeländerungssatzung zur Friedhofsordnung beschlossen:

Artikel 1

Der § 6, Absatz 2 wird wie folgt geändert:

§ 6 Bestattungsgebühren(2)
Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung
a.) in einer Urnenreihengrabstätte140,00 €
b.) in einer Urnenwahlgrabstätte140,00 €
c.) in einer Grabstätte für Erdbestattung140,00 €
d.) in einer anonymen oder teilanonymen Urnengrabstätte140,00 €
e.) in einer Urnengrabstätte in der Urnenstele40,00 €

Artikel 2

Der § 8, Absatz 2 wird wie folgt geändert:

§ 8Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte(2)

a.) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte oder einer anonymenUrnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben:344,00 €
b.) Für die Überlassung einer teilanonymen Urnenreihengrabstätte fürdie Dauer von 20 Jahren wird erhoben:484,00 €

Artikel 3

§ 12 Inkrafttreten:

Die Änderungssatzung tritt am 01.04.2020 in Kraft