FWG Grävenwiesbach – Satzung
§ 1 Name – Sitz
Die Freie Wählergemeinschaft – FWG – Grävenwiesbach ist durch Zusammenschluss von parteilosen Bürgern bei Bildung der Großgemeinde Grävenwiesbach, im Zuge der Hess. Gebietsreform entstanden und hat sich diesen Namen gegeben. Der Sitz der FWG ist Grävenwiesbach.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Die FWG verfolgt den Zweck, frei von politischen und konfessionellen Bindungen nach dem Willen der Mitglieder und im Auftrag ihrer Wähler in den Gemeindegremien tätig zu sein. Sie stellt sich die Aufgabe, zum Wohle der Gemeinde Grävenwiesbach und ihrer Bürger durch ihre Vertreter in den Gemeindeorganen Anregungen zu geben und an den Entscheidungen mitzuwirken.
§ 3 Mitgliedschaft
Die FWG Grävenwiesbach besteht aus
1.) ordentlichen Mitgliedern
2.) fördernden Mitgliedern
Die ordentliche Mitgliedschaft ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
a) Bürger der Gemeinde Grävenwiesbach im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
b) keine Mitgliedschaft in politischen Parteien und sonstigen,
Wählergruppen
c) Aufnahme und Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen durch Aufnahme werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der gesamte Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der FWG endet
1. bei Tod
2. durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist
3. durch Eintritt in eine politische Partei oder sonstige Wählergemeinschaft.
4. durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss des gesamten Vorstandes.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen, bei Abstimmungen und Wahlen das Stimmrecht auszuüben und sich um eine Kandidatur für die Gemeindeorgane auf den Listen der FWG zu bewerben. (Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht). Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Ziele der FWG einzutreten und den festgesetzten Beitrag zu zahlen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die FWG erhebt zur Erfüllung der gestellten Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Mitglieder über 80 Jahre sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 8 Gliederung – Organe
Zur Erfüllung der gestellten Aufgaben ist die FWG wie folgt gegliedert:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.
Sie ist oberstes Beschlussorgan.
Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Beratung und Empfehlung der Richtlinien der Kommunalpolitik der FWG in der
Gemeinde Grävenwiesbach.
2) Bildung von Ausschüssen und Übertragung von Aufgaben an dieselben.
3) Wahl des Vorstandes
4) Endgültige Entscheidung über Mitgliederausschluss bei Widerspruch gegen
Vorstandsbeschluss
5) Wahl der Kassenprüfer
6) Entlastung des Vorstandes
7) Beschlüsse über Satzungsänderungen
8) Beschluss über Auflösung
Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Alle Beschlüsse bis auf Punkt 8 sind mit einfacher Mehrheit gültig.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1) dem geschäftsführendem Vorstand,
2) dem Fraktionsvorsitzenden in der Gemeindevertretung,
3) dem Parlamentsvorsitzenden (soweit er von der FWG gestellt wird),
4) den Gemeindevorstandsmitgliedern der FWG,
5) 6 Beisitzern (je Ortsteil ein Beisitzer).
Der Geschäftsführende Vorstand und die 6 Beisitzer werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
1) dem Vorsitzenden
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3) dem Schriftführer
4) dem Kassenwart.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt die FWG nach innen und außen. Er ist für die
geschäftlichen Abwicklungen verantwortlich.
Weitere Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
1) Einberufung der Mitgliederversammlung
2) Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung
3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4) Öffentlichkeitsarbeit
b) Vorstand
Der Vorstand hat folgende Aufgaben
1) Mitgliederaufnahme und Ausschluss
2) Beratung und Beschlussfassung über laufende anstehende gemeindepolitische Angelegenheiten und Empfehlungen an Gemeindevertreter (Fraktion) und Gemeindevorstandsmitglieder.
3) Aufstellung der Kandidatenliste für Gemeindevertretung und Gemeindevorstand.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 12 Kasse
Der Kassenverwalter der FWG verwaltet die Kasse der FWG. Er/Sie führt hierfür
a) das Journal einschließlich Belege
b) das Vermögensverzeichnis,
c) Einzug der Mitgliederbeiträge.
Der Kassenverwalter ist berechtigt, Ausgaben bis € 500. — eigenverantwortlich zu tätigen. Höhere Ausgaben sind vom geschäftsführenden Vorstand mit zwei Unterschriften anzuordnen.
§ 13 Haftung
Für Versammlungen und sonstige Veranstaltungen ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Darüber hinaus haftet die FWG für ihre Mitglieder nicht.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung der FWG kann nur nach Zustimmung von 2/3 der laut Mitgliederverzeichnis geführten Mitglieder erfolgen. Über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens ist mit dem Auflösungsbeschluss ebenfalls mit 2/3 Mehrheit zu beschließen
§ 15
Nach Inkrafttreten der Satzung ist der Geschäftsablauf durch eine Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand zu beschließen ist, zu regeln.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Zustimmung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung in Kraft.
Satzungsbeschluss am 21. 11. 1980
1. Satzungsänderung am 1. 6. 1983
§10
Änderung der Wahlzeit, hier Turnuswechsel
im 1. Jahr: 1. Vorsitzender und Kassenwart
im 2. Jahr: 2. Vorsitzender und Schriftführer